VEREINSSATZUNG

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Leverkusener Bildungs-center e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

  • Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsausbildung der Schüler und Studenten deutscher und nicht-deutsche Abstammung
  • Förderung des Sports und der Wissenschaft im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabeordnung
  • Die in Absatz 1 genannten Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen sowie Seminaren an die Mitglieder und an die breite Öffentlichkeit
  • Organisationen wissenschaftlicher Veranstaltungen; Einladung von Wissenschaftlern aus aller Welt, Wissenschaftswettbewerbe unter den Schulkindern (z.B. in naturwissenschaftlichen Fächern)
  • Unterstützung von Schülern und Studenten im schulischen Bereich, insbesondere durch Kurse
  • Fördern sportliche Übungen und Leistungen
  • Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern Sozi-kulturelle und/oder schulische Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen. Weiterhin können zum förderungszweck Sozi-kulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehung-, Lehr-, Und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jegliche Abstimmung gegründet, errichtet sowie betrieben werden. Dazu gehört auch der eventuelle Bau von Schulen und Kindergärten.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf einer Empfehlung von drei Mitgliedern des Vereins, die ihre Empfehlung im schriftlichen Aufnahmegesuch des Bewerbers niederzulegen haben. Dabei ist ggf. bei einer akademischen Person neben dem Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf, Anschrift und der Studienzweig anzugeben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.
  • Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstreichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist er Mitglied unter der Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des niedrigsten Jahresbeitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern anfordern.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

Grundsätzlich ist der Schatzmeister und weitere vom Vorstand gewählt die Mitglieder berechtigt, im Namen des Vereins über das Vereinskonto zu verfügen. Jedoch muss der Schatzmeister bei jedem Geschäftsvorfall bei der entsprechenden Bankstelle anwesend sein.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand und seine Zuständigkeiten

  • Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB):

Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und Sekretär.

Und dem weiteren Vorstand:

Sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

  • Bei Bedarf kann der Vorstand nach Entscheidung der Mitgliederversammlung um zwei Personen aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, ernennt der 1. Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Schluss der Wahlperiode amtiert.
  • Dem Vorstand obliegt der Beschluss und die Kontrolle alle Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Vorstand hat die folgenden weiteren Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschuss von Mitgliedern

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlassung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Eine Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand.

 

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär geleitet. Protokollführer wird das Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen eingetroffen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der angegebenen stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegt Tagesordnung ergänzt werden.
  • Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  • Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzenden und dem Protokoll für das unterschreiben. Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erscheinenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Auflösung des Vereins und

Anfall Berechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Das nach der endgültigen Beendigung der Vereinsaktivitäten oder Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen wird verwendet. Ein entsprechender Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes an Einrichtung, deren Zwecke mit unserer Satzungszwecke 2 Absatz 1a,b übereinstimmt, ausgeführt werden.

Übergangsregelung

  • Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen.
  • Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern.
  • Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Leverkusen als Gerichtsstand.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13. September 2004 errichtet.